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1267. März 26. Viterbo.

7 Kal. Apr. p. a. 3.

Papst Clemens IV. kanonisirt die Herzogin Hedwig mit Rücksicht auf ihr gottgeweihtes Leben, aus welchem verschiedene Züge mitgetheilt werden und die durch sie bewirkten Wunder auf Grund der stattgehabten Untersuchung unter Festsetzung ihres Festes auf den 15. Oktober als ihren Todestag und ertheilt für dasselbe Ablass.

Aus dem Orig. P.-A. Trebnitz 103 bei Stenzel Ss. II. 119 älterer inkorrekter Abdruck in Cherubini magnum bullarium I. 141 in deutscher Uebersetzung in der 1504 gedruckten Hedwigslegende. Nachträglich möge hier noch bemerkt werden, dass die bestimmte Angabe des 15. Oktobers als Todestages in dieser Bulle für die oben I. 235 besprochene Streitfrage doch ein wichtiges damals nicht in Betracht gezogenes Argument abgiebt.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.